Der Jugendhilfeausschuss und seine Aufgaben
Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne
der Sächsischen Gemeindeordnung. Der Vorsitzende des
Jugendhilfeausschusses der Landeshauptstadt Dresden ist der
Oberbürgermeister. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des
Jugendhilfeausschusses wird aus der Mitte der stimmberechtigten
Mitglieder gewählt und leitet die Sitzungen in Abwesenheit des
Oberbürgermeisters.
Rechte und Aufgaben Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
- der Erörterung aktueller Problemfragen junger Menschen und ihrer
Familien sowie mit Anregungen für die Weiterentwicklung der
Jugendhilfe,
- der Beratung des Haushaltsplanes des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe,
- der Jugendhilfeplanung,
- der Förderung der freien Jugendhilfe.
Der
Jugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der
Jugendhilfe im Rahmen der vom Stadtrat bereitgestellten Mittel, der von
ihm erlassenen Satzung und der von ihm gefassten Beschlüsse,
insbesondere bezüglich
- der Vergabe von finanziellen Mitteln an die freien Träger der Jugendhilfe,
- der Anerkennung der freien Träger der Jugendhilfe, wenn der Träger
seinen Sitz im Bereich des Jugendamtes hat und dort überwiegend tätig
ist,
- der Beteiligung bzw. Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe an Träger der freien Jugendhilfe.
Der
Jugendhilfeausschuss hat insbesondere das Recht, Anträge an den
Stadtrat zu stellen. Die Antragstellung erfolgt durch den
Ausschussvorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Der
Jugendhilfeausschuss wird vor jeder Beschlussfassung des Stadtrates in
Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung des Leiters der Verwaltung
des Jugendamtes sowie der Leiterin des "Eigenbetriebes
Kindertageseinrichtungen Dresden" angehört.
Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses
Der Jugendhilfeausschuss besteht aus stimmberechtigten und
beratenden Mitgliedern. Ihm gehören in der Landeshauptstadt Dresden -
fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des
Vorsitzenden/der Vorsitzenden an. Drei Fünftel der stimmberechtigten
Mitglieder des Jugendhilfeausschusses einschließlich des Vorsitzenden /
der Vorsitzenden sind zugleich Mitglieder des Stadtrates, des Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe oder in Angelegenheiten der Jugendhilfe
erfahrene Frauen und Männer. Die anderen zwei Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich des
öffentlichen Trägers der Jugendhilfe wirkenden und anerkannten Träger
der freien Jugendhilfe gewählt. Dabei sollen Vorschläge der
Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände angemessen berücksichtigt
werden. Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner
Unterausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre
Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Als beratende Mitglieder gehören
dem Jugendhilfeausschuss an:
- der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder sein Vertreter,
- der Beigeordnete für Soziales oder ein von ihm Beauftragter,
- der Leiter des Eigenbetriebes "Kindertageseinrichtungen Dresden" oder sein Vertreter
- ein Vertreter des Stadtelternbeirates
- je ein Vertreter der Mitglieder der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
- ein Vertreter des Ausländerrates,
- ein Vormundschafts-, Jugend- oder Familienrichter, der von dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes bestellt wird,
- ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,
- ein Vertreter der Schulen, der von dem zuständigen Regionalschulamt bestimmt wird,
- ein Vertreter der Polizei, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,
- je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche sowie
der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im
Bezirk des Jugendamtes bestehen - sie werden von der jeweiligen
Religionsgemeinschaft bestimmt,
- der Gleichstellungsbeauftragten der Landeshauptstadt Dresden.
Anerkannte
Träger der freien Jugendhilfe sollen für die ihnen zufallenden Sitze
nur jeweils ein Mitglied und dessen Stellvertreter vorschlagen.
Anerkannte Träger, die durch ein stimmberechtigtes Mitglied im
Jugendhilfeausschuss vertreten sind, können nicht zugleich beratende
Mitglieder stellen. Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen
Sachverständige einladen.